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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Imponi

Stand: Juli 2025

1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSPARTNER

1.1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB») gelten für alle durch Imponi (nachfolgend „Imponi» genannt) angebotenen Planungs-, Koordinations- und Verkaufsleistungen. Sie regeln die Beziehung zwischen Imponi und den Kunden, welche in erster Linie Privatkunden (B2C) sind.

Mit der Auftragserteilung, der schriftlichen Bestätigung oder der Leistung der Anzahlung akzeptiert der Kunde diese AGB unverändert und vollumfänglich.

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Imponi stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

1.2 Änderung der AGB
Imponi behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Version der AGB.

1.3 Unternehmensgegenstand
Imponi bietet Planungs- und Beratungsleistungen sowie Koordination von Bauprojekten an. Die Ausführung der Arbeiten und die Lieferung von Materialien erfolgen durch Lieferanten, Partnerfirmen und Subunternehmen.

2. LEISTUNGSUMFANG

2.1 Leistungen von Imponi
Imponi erbringt Planungs-, Beratungs- und Koordinationsleistungen. Imponi erstellt Offerten und beauftragt Lieferanten, Partnerfirmen und Subunternehmen für die Ausführung.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus der Offerte und Auftragsbestätigung.

2.2 Ausführung durch Dritte
Die Lieferung von Waren, Materialien und Geräten sowie alle Montage- und Installationsarbeiten werden durch Lieferanten, Partnerfirmen und Subunternehmen ausgeführt. Imponi koordiniert diese Leistungen.

2.3 Leistungsumfang und Vertragspartner
Grundregel: Was in der Offerte von Imponi mit Preis aufgeführt ist, wird von Imponi verkauft. Was nicht in der Offerte von Imponi steht, ist nicht Bestandteil des Auftrags.

Für Leistungen, die in der Offerte von Imponi ausgewiesen sind, ist Imponi alleiniger Vertragspartner und verantwortlich gegenüber dem Kunden. Die Ausführung erfolgt durch von Imponi beauftragte Lieferanten und Partnerfirmen.

Wenn Imponi nur als Vermittler tätig wird (z.B. Kontakt zu Fachfirmen herstellt), wird dies dem Kunden klar mitgeteilt. Der Kunde schliesst dann einen separaten Vertrag direkt mit der Fachfirma ab und rechnet auch direkt mit dieser ab. Für nur vermittelte Leistungen übernimmt Imponi keine Haftung.

3. OFFERTEN UND VERTRAGSABSCHLUSS

3.1 Offerten
Offerten von Imponi sind 30 Tage ab Offertdatum gültig, sofern nicht anders angegeben. Die in den Offerten aufgeführten Preise basieren auf den aktuellen Herstellerpreisen und verstehen sich als Gesamtpreise in Schweizer Franken (CHF) inklusive Mehrwertsteuer.

3.2 Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen Imponi und dem Kunden kommt zustande durch:
a) Schriftliche oder per E-Mail bestätigte Auftragserteilung des Kunden, oder
b) Leistung der Anzahlung durch den Kunden

Mit dem Vertragsabschluss – insbesondere durch Leistung der Anzahlung – akzeptiert der Kunde diese AGB vollumfänglich sowie die Beauftragung von Imponi für die Planungs- und Beratungsleistungen und die Koordination der Partnerfirmen.

3.3 Auftragsbestätigung
Nach Vertragsabschluss erhält der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung von Imponi mit allen relevanten Details.

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Preisgestaltung
Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Alle Leistungen, die in der Offerte von Imponi mit Preis aufgeführt sind, werden von Imponi verkauft und über Imponi abgerechnet.

Leistungen, die Imponi nur vermittelt, sind nicht in der Offerte von Imponi enthalten und werden direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Fachfirma abgerechnet.

4.2 Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung erfolgt in zwei Raten direkt an Imponi:

1. Rate: 70% bei Auftragserteilung (Anzahlung)
2. Rate: 30% nach vollständiger Montage und Abnahme

4.3 Fälligkeit und Verzug
Die Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Restrechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung und Abnahme fällig.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen tritt der Kunde automatisch und ohne Mahnung in Verzug.

4.4 Verzugszinsen
Ab Eintritt des Zahlungsverzugs ist Imponi berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. auf den ausstehenden Betrag zu erheben. Die Verzugszinsen werden ab dem ersten Tag nach Fälligkeit berechnet.

4.5 Mahngebühren und Mahnverfahren
Bei nicht fristgerechter Zahlung werden folgende Mahngebühren erhoben:

1. Mahnung (Zahlungserinnerung): CHF 30.–
Versand 5 Tage nach Fälligkeit mit Nachfrist von 10 Tagen

2. Mahnung: CHF 50.–
Versand bei ausbleibender Zahlung mit Nachfrist von 10 Tagen

3. Mahnung (Letzte Mahnung): CHF 80.–
Versand bei ausbleibender Zahlung mit Nachfrist von 5 Tagen
Androhung der Betreibung

Die Mahngebühren sind zusätzlich zum offenen Rechnungsbetrag und den Verzugszinsen zu bezahlen.

4.6 Inkasso und Betreibung
Nach Ablauf der 3. Mahnung ist Imponi berechtigt, den ausstehenden Betrag inkl. aller Neben- und Mahnkosten ohne weitere Ankündigung via Betreibungsamt einzufordern. Sämtliche damit verbundenen Kosten (Betreibungskosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten) gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

4.7 Arbeitsstopp bei Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug der Anzahlung oder während laufender Arbeiten ist Imponi berechtigt:
a) Den Projektstart zu verschieben bis zur vollständigen Zahlung
b) Laufende Arbeiten zu unterbrechen
c) Die Partnerfirmen anzuweisen, die Montage zu stoppen

Die dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. zusätzliche Anfahrten, Lagerkosten) gehen zu Lasten des Kunden.

4.8 Änderungen nach Auftragserteilung
Änderungswünsche des Kunden nach erfolgter Auftragsbestätigung können zu Mehrkosten führen, die vom Kunden zu tragen sind. Solche Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

4.9 Unvorhergesehene Mehrkosten
Bei Rückbauarbeiten oder anderen Arbeiten können unvorhergesehene Umstände auftreten, die vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar oder kalkulierbar waren (z.B. verdeckte Schäden, unerwartete bauliche Gegebenheiten, Asbest, zusätzlich notwendige Sanierungsarbeiten).

Solche unvorhergesehenen Mehrkosten werden dem Kunden zeitnah mitgeteilt und separat in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Mehrkosten zu vergüten, sofern die Arbeiten für eine ordnungsgemässe Ausführung notwendig sind.

5. LIEFERUNG UND AUSFÜHRUNG

5.1 Lieferfristen
Die Lieferfristen werden nach bestem Wissen angegeben und sind abhängig von den Lieferzeiten der Hersteller und der Verfügbarkeit der Partnerfirmen. Imponi bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten, kann aber keine Garantie für exakte Liefertermine übernehmen.

5.2 Verzögerungen
Bei Verzögerungen, die nicht im Einflussbereich von Imponi liegen (höhere Gewalt, Lieferengpässe der Hersteller, Krankheit bei Partnerfirmen, etc.), verlängern sich die Fristen entsprechend. Der Kunde wird über wesentliche Verzögerungen unverzüglich informiert.

5.3 Ausführung und Montage
Die Ausführung der von Imponi verkauften Leistungen erfolgt durch die beauftragten Partnerfirmen. Imponi koordiniert die Termine.

Bei nur vermittelten Leistungen vereinbart der Kunde die Termine direkt mit der jeweiligen Fachfirma.

6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

6.1 Zugang und Vorbereitung
Der Kunde stellt sicher, dass:
a) Die Baustelle zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist
b) Die Räumlichkeiten für die Montage vorbereitet sind (siehe 6.2)
c) Eine Person vor Ort anwesend ist
d) Strom- und Wasseranschlüsse vorhanden sind

6.2 Bauliche Voraussetzungen
Für eine termingerechte Montage müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Wände verputzt und trocken
b) Boden verlegt, begehbar und trocken
c) Elektrische Anschlüsse vorbereitet (gemäss Elektroplan)
d) Wasser- und Abwasseranschlüsse vorbereitet (gemäss Installationsplan)
e) Fenster eingebaut
f) Mauerkasten für Abluft gesetzt (falls erforderlich)

6.3 Mehrkosten bei Nichterfüllung
Sind die Voraussetzungen gemäss 6.2 nicht erfüllt, können Mehrkosten für Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Nacharbeiten entstehen, die vom Kunden zu tragen sind.

6.4 Baustellensicherheit
Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherheit der Baustelle ausserhalb der Arbeitszeiten.

7. ABNAHME

7.1 Fertigstellungsmeldung
Nach Fertigstellung der Arbeiten meldet Imponi dem Kunden die Fertigstellung schriftlich (per E-Mail oder Brief) oder telefonisch.

7.2 Abnahme
Der Kunde hat ab der Fertigstellungsmeldung 10 Tage Zeit, die Arbeiten zu prüfen und allfällige sichtbare Mängel schriftlich zu melden.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge, gelten die Arbeiten als abgenommen und genehmigt.

7.3 Gemeinsame Abnahme (optional)
Auf Wunsch kann eine gemeinsame Abnahme vor Ort vereinbart werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.

7.4 Mängelrüge bei Abnahme
Sichtbare Mängel müssen innerhalb der 10-Tages-Frist schriftlich gemeldet werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE

8.1 Gewährleistung allgemein
Imponi gewährleistet die vertragsgemässe Ausführung aller in der Offerte von Imponi verkauften Leistungen.

Für nur vermittelte Leistungen übernimmt Imponi keine Gewährleistung. Der Kunde muss sich diesbezüglich direkt an die jeweilige Fachfirma wenden.

8.2 Materialfehler und Produktmängel
Für Mängel an gelieferten Produkten, Materialien, Geräten und Möbeln gelten ausschliesslich die Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten.

Bei von Imponi verkauften Leistungen koordiniert Imponi die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche beim Hersteller. Der Kunde wendet sich an Imponi, welche die Mängelbehebung organisiert.

8.3 Montage- und Ausführungsmängel
Für Mängel bei der Montage oder Ausführung der von Imponi verkauften Leistungen organisiert und koordiniert Imponi die Mängelbehebung. Imponi nimmt die ausführenden Firmen im Innenverhältnis in Regress.

Der Kunde meldet alle Mängel direkt an Imponi.

8.4 Mängel bei nur vermittelten Leistungen
Für Mängel an nur vermittelten Leistungen ist ausschliesslich die vom Kunden direkt beauftragte Fachfirma verantwortlich. Der Kunde macht Gewährleistungsansprüche direkt bei der jeweiligen Fachfirma geltend.

8.5 Planungsleistungen von Imponi
Imponi gewährleistet eine sorgfältige und professionelle Planung nach den aktuellen Standards. Massabweichungen, die durch bauliche Gegebenheiten oder nachträgliche Änderungen entstehen, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

8.6 Mängelrüge
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme, schriftlich zu melden.

8.7 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei:
a) Unsachgemässer Behandlung oder Pflege
b) Eigenmächtigen Veränderungen oder Reparaturen durch den Kunden
c) Normale Abnutzung
d) Nichtbeachtung von Pflege- und Wartungsanleitungen
e) Höherer Gewalt oder äusseren Einwirkungen

9. HAFTUNG

9.1 Haftung von Imponi
Imponi haftet dem Kunden gegenüber für die vertragsgemässe Erfüllung aller in der Offerte von Imponi verkauften Leistungen.

Die Haftung ist begrenzt auf direkte Schäden und auf die Höhe der Auftragssumme des betroffenen Bereichs.

9.2 Haftung bei Planungsfehlern
Für Schäden, die nachweislich durch fehlerhafte Planung oder Beratung von Imponi entstanden sind, haftet Imponi vollumfänglich im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäss 9.1.

9.3 Haftung bei Montage- und Ausführungsfehlern
Für Schäden durch fehlerhafte Ausführung der von Imponi beauftragten Partnerfirmen nimmt Imponi diese im Innenverhältnis in Regress.

Gegenüber dem Kunden koordiniert Imponi die Mängelbehebung.

9.4 Haftung bei Materialfehlern
Für Material- und Produktfehler, die vom Hersteller oder Lieferanten zu verantworten sind, koordiniert Imponi die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche beim Hersteller.

Imponi haftet nicht für die Materialbeschaffenheit selbst, soweit diese vom Hersteller zu verantworten ist.

9.5 Keine Haftung für nur vermittelte Leistungen
Für Leistungen, die Imponi nur vermittelt hat, übernimmt Imponi keinerlei Haftung. Der Kunde muss Ansprüche direkt bei der jeweiligen Fachfirma geltend machen.

9.6 Ausgeschlossene Haftung
Imponi haftet in keinem Fall für:
a) Indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn
b) Schäden durch fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Angaben des Kunden
c) Schäden durch nicht erfüllte Mitwirkungspflichten des Kunden (siehe Punkt 6)
d) Schäden durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse
e) Schäden durch nachträgliche bauliche Veränderungen oder unsachgemässe Nutzung
f) Normale Abnutzung und Verschleiss
g) Nur vermittelte Leistungen

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1 Vorbehalt
Die von Imponi verkauften und gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Imponi.

11. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG

11.1 Rücktritt durch Imponi
Imponi ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a) Der Kunde in Zahlungsverzug gerät
b) Über das Vermögen des Kunden der Konkurs eröffnet wird
c) Der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt

11.2 Rücktritt durch den Kunden vor Produktionsstart
Der Kunde kann bis zur Auftragsbestätigung kostenfrei vom Angebot zurücktreten.

Nach Auftragsbestätigung bzw. Leistung der Anzahlung, aber vor Produktionsstart beim Hersteller, ist ein Rücktritt nur gegen Zahlung einer Stornogebühr von 30% der Auftragssumme möglich.

11.3 Einzelanfertigungen und Produktionsstart
Küchen, Schränke und andere Möbel werden als Einzelanfertigungen speziell für den Kunden produziert.

Sobald die Produktion beim Hersteller gestartet wurde, ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. Die Möbel sind Einzelanfertigungen und können nicht anderweitig verwendet werden. Die vollständigen Produktionskosten werden dem Kunden in jedem Fall vollumfänglich in Rechnung gestellt, auch wenn der Kunde vom Auftrag zurücktreten möchte.

Der Kunde wird über den Produktionsstart schriftlich informiert.

12. DATENSCHUTZ

12.1 Datenerhebung
Imponi erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschliesslich zum Zweck der Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung.

12.2 Datenweitergabe
Kundendaten werden nur an die für die Auftragsabwicklung notwendigen Partnerfirmen weitergegeben.

12.3 Datensicherheit
Imponi verpflichtet sich, alle Kundendaten vertraulich zu behandeln und gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen zu schützen.

13. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

13.1 Anwendbares Recht
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Imponi und dem Kunden findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung.

13.2 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Bern, Schweiz.

14. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

15.2 Kontakt
Bei Fragen zu diesen AGB steht Imponi gerne zur Verfügung.

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IMPONI BERN-WORB GMBH
Lauigasse 12b
3076 Worb
Schweiz

Handelsregister-Nr.: CH-036.4.091.906-0
UID/MWST: CHE-369.915.000

Stand: Juli 2025